Kosten, Einnahmen und Kontrollen
In Heidelberg gibt es mittlerweile ein umfangreiches Angebot privater Testanbieter. Eine Finanzierung der Angebote ist ja über die Coronavirus-Testverordnung (TestV) geregelt
und entsprechend sichergestellt (auch für die Miete von Räumlichkeiten/Flächen). Um dennoch vergleichbare Marktsituationen der vielen Anbieter herzustellen, habe ich
folgende Fragen:
1. Wie hoch waren die Einnahmen für die Stadt Heidelberg durch Vergabe von Flächen an
Testanbieter seit Beginn der Pandemie?
1. Bis zum 28.02.2022 wurden für den Betrieb der Teststationen auf öffentlicher Verkehrsfläche ca. 170.000 € Gebühren erhoben.
2. Welche Vorgaben gibt es von Seiten der Stadt bei Betreiberinnen und Betreibern von
Einrichtungen auf öffentlicher Fläche wie Öffnungszeiten oder Tests?
Hierzu hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration zum Betrieb einer Teststelle als Leistungserbringer nach § 6 Abs.1 TestV Voraussetzungen normiert. Die
Vielzahl an Anforderungen sind dort zu ersehen. (8.pdf)(https://sozialministerium.badenwuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/msm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Teststellen_Mindestkr
iterien_22020)
3. Finden Kontrollen der ordnungsgemäßen Durchführung der Tests oder
Hygieneanforderungen statt?
Es finden regelmäßig, auch ausgehend von Beschwerden, an-und unangekündigte vor Ort-Kontrollen durch das Bürger-und Ordnungsamt (Ortspolizeibehörde) und das
Gesundheitsamt (Landratsamt) Rhein-Neckar-Kreis statt. Hierbei werden die ordnungsgemäße Durchführung der Tests und die Einhaltung von Hygieneanforderungen kontrolliert.
4. Wie kalkulierte die Verwaltung die genannte Summe von 50€ pro Tag/Stand?
5. Wieso wurde nicht die beschlossene Sondernutzungsgebührensatzung genutzt?
6. Welche Kosten /Einnahmen wären bei gleicher Nutzung und Anwendung der
Sondernutzungsgebührensatzung entstanden?
Das Gebührenverzeichnis der Sondernutzungsgebührensatzung enthält keine eigene Gebührenziffer für die Aufstellung und den Betrieb von Corona-Teststationen.
Daher wurde für die Festsetzung der Gebühr der Auffangtatbestand nach § 4 Absatz2 der Satzung herangezogen, der einen Gebührenrahmen zwischen 5 und 10.000 € vorsieht. Bei
der Bemessung der Gebühren war zu berücksichtigen, dass es zwar einerseits ein wirtschaftliches Interesse der Betreiber gibt, andererseits aber auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestand, die Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie zu unterstützen und der Bevölkerung u.a. angesichts der in vielen Bereichen verankerten
Testpflichten ein breites Angebot an Testmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bei der Höhe der Gebühr wurde berücksichtigt, dass bei rein gewerblichen Nutzungen
beispielsweise eine Gebühr von 150 € pro Tag für eine Nutzung bis 30 m² Straßenfläche erhoben wird. Die Teststationen nutzen jedoch eine deutlich geringere Fläche und liegen zudem im öffentlichen Interesse, weshalb die Gebühr von 50 € pro Tag angemessen ist.
7. Wo werden die Infos veröffentlicht für interessierte Betreiberinnen und Betreiber?
Die Möglichkeit zur Informationsgewinnung für Interessierte wurde bereits in der Antwort zu Frage 2 beschrieben. Erste Anlaufstelle für Personen, die eine Teststation
betreiben wollen, ist das Gesundheitsamt. Von dort erhalten interessierte Personen bei Bedarf weitere Informationen und insbesondere, nach entsprechender Antragstellung, die für den Betrieb der Teststation notwendige Einzelbeauftragung.