02. November 2019

Ermäßigter Steuersatz bei Veranstaltungen in Clubs und Spielstätten

Information zum Thema  “Ermäßigter Steuersatz bei Veranstaltungen” in Clubs und Spielstätten
02. November 2019

Ermäßigter Steuersatz bei Veranstaltungen in Clubs und Spielstätten

Information zum Thema  “Ermäßigter Steuersatz bei Veranstaltungen” in Clubs und Spielstätten

Inhalt dieses Beitrags

Hintergrund der beleuchteten Thematik ist die Frage, inwieweit die Auftritte von (Live-)DJs, die mittels Tonwiedergabegeräten neue Sounds mixen bzw. kreieren, in Clubs als Konzerte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG zu werten sind und daher der Erwerb von Eintrittsberechtigungen (und die Leistungen der Garderobe) für diese Veranstaltungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Clubs verstehen sich Im Unterschied zu Diskotheken meist als Programmspielstätte nach heutigem Kulturbegriff. Während die meisten Diskotheken z.B. wöchentlich

wiederkehrende Partys veranstalten, gibt es in Clubs meist ein ständig wechselndes Programm. Dieses beinhaltet zum Beispiel Ausstellungen, Jams, Slams, Konzerte regionaler, nationaler und internationaler Künstler. Dieses abwechslungsreiche Programm erfordert z.B. planerisch und organisatorisch wesentlich höhere Produktions-, Werbe- und Verwaltungskosten, sowie einen deutlich höheren Personalaufwand.

DJ-Veranstaltungen unterscheiden sich von einer üblichen Party in Diskotheken vor allem dadurch, dass die Künstler ihre eigenproduzierten Titel aufführen, eigene Veröffentlichungen haben, eine Homepage haben, es meist einen Vorverkauf gibt und die Gäste vor allem wegen dem speziellen Künstler zur Veranstaltung kommen.

Auch werden mit verschiedenen Genres (z.B. Drum and Bass, House, Techno,Dancehall, Goa, Hardstyle) hier verschiedene Szenen bedient.

Konzerte i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Aufführende können dabei einzelne oder mehrere Personen sein (FG Berlin-Brandenburg vom 13.4.2010, Az.: 5 K 7215/06 B). Das bewusste Abspielen eines Tonträgers ist hingegen kein Konzert (BFH vom 18.8.2005, Az.: V R 50/04).

Als „Instrument“ gelten auch technische Einrichtungen, wie Plattenteller, Mischpulte und CD-Player, wenn sie nicht nur zum bloßen Abspielen, sondern zur Darbietung der Musik genutzt werden. Schließlich ist das bloße Abspielen von Tonträgern kein Konzert i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG (BFH vom 12.01.2006, Az: V R 67/03).

Deshalb eignen sich zur Prüfung hinsichtlich einer Einordnung zum ermäßigten Steuersatz bspw. folgende Kriterien:

Ein “Konzert” (nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG) prägt demnach die Veranstaltung, wenn mehrere der vorgenannten Kriterien erfüllt sind:

Künstler 

Künstler stehen mit ihrem jeweiligen Musikstil im Mittelpunkt

mögliche Dokumenation:

Ton- oder Bildträger,Plakat der Veranstaltung, Chartplatzierung, Ausdruck Internetseite/ Facebookseite des Künstlers, Tourplan, Nachweis der Fanbase (Ausdruck Facebook-Likes, o.ä.), ggf. Mitgliedschaft bei der KSK

Gerade der Umstand, dass diese speziellen Künstler auftreten, bewegt die Clubbesucher mehrheitlich dazu, an diesem bestimmten Veranstaltungstag den Club aufzusuchen. Entsprechend wird der bzw. werden die auftretenden Künstler auch bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hervorgehoben.

Die Musik des Künstlers steht dabei klar im Vordergrund. Genau wegen dieser speziellen Musik kommen die Gäste in den Club. Genau hier liegt der besondere Unterschied zwischen den oben beschriebenen Diskotheken/ Clubs und den (Musik-)Clubs.

Häufig hat der Künstler eigene Veröffentlichungen, sei es z.B. über das Internetportal youtube, Spotify, Soundcloud oder die eigene Webseite oder auch in Form von Tonträgern. Außerdem hat er eine eigene Fanbasis, z.B. über die Social Media Kanäle wie facebook oder instagram.

Kartenverkauf 

Grds. Abendkasse, oft auch Vorverkauf

mögliche Dokumenation:

Abrechnung Kartenverkauf

Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf werden größtenteils für die Finanzierung der jeweiligen Veranstaltung verwandt. Dabei werden die Eintrittsgelder gesondert von den sonstigen Einnahmen aus Getränkeverkauf, Merchandising etc. erfasst. Auch gibt es meist keinen gestaffelten Eintrittspreis, sondern nur einen einheitlichen Eintrittspreis, der die Besucher berechtigt, sämtliche Räumlichkeiten des Clubs aufzusuchen. Meist wird für die Veranstaltung ein Vorverkauf eingerichtet.

Werbung/ PR 

Plakatierung, Programmhandzettel, Flyer, Zeitungsanzeigen,

Kommunikation über Soziale Netzwerke

mögliche Dokumenation:

Monatsprogramm, Flyer, Plakat, Ausdruck Internetwerbung, Presseveröffentlichungen;

Anzahl der Fans, Herkunft der Fans

Die Konzertveranstaltungen werden speziell beworben. Häufig findet man dort auch (mehr oder weniger ausführliche) Hinweise zu den einzelnen auftretenden Künstlern. Außerdem werben die in den Clubs auftretenden Künstler, häufig selbst bei Facebook für ihren Auftritt in dem jeweiligen Club. Daneben werden von den Clubs meist noch Flyer mit einer Monatsübersicht der stattfindenden Veranstaltungen erstellt und verteilt. Daneben werden die Konzertveranstaltungen in den Terminübersichten von speziellen (Monats-)Zeitschriften und Magazinen beworben. Zudem werden für bestimmte Konzertveranstaltungen darüber hinaus auch noch Anzeigen in diesen (Monats-)Zeitschriften und Magazinen geschaltet.

Weiter werden auch noch so genannte Indoor-Plakate, die in zielgruppenspezifischen Gaststätten und entsprechenden Treffpunkten, aufgehangen. Um die Clubbesucher gezielt zu erreichen, werden zusätzlich Mailinglisten erstellt, so dass die Besucher mittels Newsletter über die Veranstaltungen informiert werden.

Ticketpreis 

Häufig einheitlicher Eintrittspreis; ggf. auch erhöhter Eintritt bei sehr bekannten Künstlern

mögliche Dokumenation:

Abrechnung Kartenverkauf, Einnahme dient überwiegend der Finanzierung der Veranstaltung

Wie bereits oben erwähnt, wird in der überwiegenden Anzahl der Fälle ein einheitlicher Eintrittspreis erhoben. Die Einlasskarte dient dann als Zugangsberechtigung für alle Bereiche des Clubs. Dabei kann der Eintrittspreis je nach Veranstaltung variieren, je nachdem, ob es sich bei den auftretenden Künstlern um national bzw. international sehr bekannte Künstler handelt. Häufig dient der Eintrittspreis bei der Kalkulation als Deckungsbeitrag für die auftretenden Künstler und für besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Auftritt stehen (z.B. spezielle Deko etc.), während die Gastroeinnahmen zur Deckung der Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes (Miete, Wareneinkauf, Personal etc.) dienen.

Einlass

Grds. keine Türselektion, jedoch Türkontrolle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung

mögliche Dokumenation:

Dienstanweisungen, Vertrag mit Sicherheitsunternehmen, etc.

Die Frage der Einlasskontrolle ist kein entscheidendes Kriterium dafür, ob hier ein Konzert vorliegt.

Jedoch findet häufig gleichwohl eine Zugangskontrolle statt, um so zu verhindern, dass Waffen, Drogen etc. mit in den Veranstaltungsort gebracht werden. Auch soll damit verhindert werden, dass besonders verhaltensauffällige Personen Zutritt erlangen. Die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung steht häufig bei den Einlasskontrollen im Vordergrund, wenngleich es auch Kleidervorschriften/

sonstige Selektionsgründe geben kann, die sich aus der Identität des Clubs/ der Veranstaltung/ des Veranstalters ergeben.

 

Ablauf des Konzertes 

geplanter und beworbener Auftritt zu einer festen Zeit (Stageorder)

Häufig mehrere Künstler bei einer Veranstaltung;

mögliche Dokumenation:

Jahres- / Monatsplanung, Flyer, Werbung (s.o); Ablaufplan (stage order)

Häufig treten in den Clubs an einem Veranstaltungstag mehrere Künstler auf, so dass dieses so genannte Line-up schon vorher im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht wird. Dementsprechend gibt es auch einen Ablaufplan, wann welcher Künstler auftritt. Teilweise werden diese Ablaufpläne auch auf der eigenen Webseite veröffentlicht, so dass die Gäste, die nur einen speziellen Künstler hören und sehen wollen, ihre Besuchsplanung zeitlich darauf abstellen können. Häufig hängt das jeweilige line-up auch in den Clubs am Veranstaltungstag aus.

 

Häufigkeit/ Booking 

Regelmäßige Konzertveranstaltungen;

Künstlerbuchung über eigene Bookingabteilung, externe Bookingagentur

mögliche Dokumenation:

Jahresplanung, Organigramm des Unternehmens, Vertrag mit Bookingagentur

In Clubs gehört es zum inhaltlichen Programm, regelmäßig Konzertveranstaltungen durchzuführen, um so den Clubbesuchern ein umfangreiches, diversifiziertes Musikprogramm zu bieten, auch innerhalb spezieller

Musikgenres. Clubs sind somit auch als moderne Form eines Konzerthauses anzusehen. Für die einzelnen Veranstaltungstage werden die Künstler speziell gebucht, u.a. durch sogenannte “Booker” oder im Zusammenwirken mit speziellen Konzertagenturen.

 

Umsatzsteuer/ KSK

Künstlerrechnung mit Ausweis 7 % USt; Abführung, Künstlersozialabgabe

mögliche Dokumenation:

Künstlervertrag, Künstlerrechnung, KSK-Meldebogen

Als weiteres wichtiges Indiz dafür, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Konzert handelt, ist die vom Künstler in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Sofern er als Künstler aufgetreten ist, greift hier der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Weiteres Indiz ist die Abführung der Künstlersozialabgabe für diese Veranstaltung.

Medieninteresse 

Berichterstattung in den (elektronischen) Medien über Club, namentliche Nennung

einzelner Künstler

mögliche Dokumenation:

Kopien / Ausdrucke der Artikel,Blogs, Internetforen

 

Unterschied Diskothek versus Club

Diskothek

Bei Diskotheken (die sich teilweise auch als Clubs bezeichnen) steht überwiegend der Partycharakter oder ein Motto sowie das Getränkeangebot im Vordergrund. In vielen Diskotheken/ Clubs wird zur Unterhaltung der Besucher regelmäßig mainstream-Musik (so genannte Charts) gespielt. Dabei kann es sich um die aktuellen Charts oder nach Themen angebotene Musik handeln, etwa „Black Music,

80er oder 90er Jahre Musik, etc. Die DJ’s stehen bei diesen Veranstaltungen im Hintergrund. Themen-Veranstaltungen wie 90er Party, 80er Party, 2000er oder Ü30-Party werden immer mit 19% versteuert.

Club

Ein Musikstil entsteht direkt aus einer Jugendbewegung heraus und ist prägender Faktor für die spätere Identität seiner Mitglieder. Textinhalte, Kleidung und Sprache sind eng mit der Musik abgestimmt und orientieren sich hauptsächlich nach den musikalischen Vorbildern und den unterschiedlichen, regionalen Kulturkreisen. Clubs bilden dabei den Nährboden für eine solche Entwicklung.

Sie verstehen sich dabei als Alternative zu vorwiegend kommerziellen Diskotheken, fühlen sich einer Minderheitenkultur oder einem künstlerischen Anspruch verpflichtet. Damit soll zuweilen auch angedeutet werden, dass es sich nicht um eine „Ballermann-“ oder „Bagger-Disco“ handelt, sondern um eine Einrichtung, der es vorrangig um die Musik geht bzw. darum, eine bestimmte Szenekultur zu pflegen. Diese Clubs haben ein eigenständiges Profil, welches in die Kultur einer kleinen Szene integriert ist und für sie nicht selten eine identitätsstiftende Bedeutung hat. Ihr musikalisches Programm widmet sich vor allem einzelner Musikstile wie z.B. Techno, House, Rock oder Jazz und es wird eine besondere Stimmung bei Ihren Gästen erzeugt. Hier legt der DJ nicht mehr nur einfach die Platten auf, sondern mischt sie miteinander, schafft also durch Überlagerung von Stücken und durch Manipulation der Geschwindigkeit (Pitchbending) sowie durch Scratching neue Klang-Collagen. Der DJ mutiert nicht selten zum Star, der die Stücke so ineinander mischt, dass die verschiedenen Stücke zu einem Musikstück verschmelzen. Moderationen zwischendrin sind hierbei tabu. Der Club ist somit der Ort, an dem Musikerinnen und Musiker die Schwelle von musikalischem Interesse zu musikalischer Profession erlernen bzw. überschreiten können. Für das Überschreiten dieser Schwelle ist ein Clubkonzert sog. Einstiegsmodul und übt eine Sprungbrettfunktion für Kreative aus. In diesem Sinne unterscheidet sich der Club wenig vom Theater und anderen Bühnen, die als Kulturbetriebe anerkannt sind. Den Clubbetreiber treibt in der Regel die Liebe zur Kunst/Musik an, seinen Club als Präsentationsfläche für gute Musik zu eröffnen und zu betreiben.

Clubs haben eine viel höhere Strahlkraft, verglichen mit den Diskotheken, so dass zahlreiche Gäste extra für den Clubbesuch anreisen. Das einzigartige Erlebnis, welches auch in Theatern oder Museen gefunden werden kann, entsteht durch die Verbindung des Clubs mit einem ganz speziellen Ort (Musik folgt dem speziellen Ort). So finden sich Clubs in ehemaligen Heizkraftwerken, Speichern, Bunkern oder anderen Gebäuden, die für den Club umgebaut werden, während die Diskothek

gerne neu und zum Teil auf der grünen Wiese gebaut wird. Weiter bieten Clubs ein abgestimmtes Innenraumkonzept, bei dem der Fokus der Besucher vor allem auf die Musik gerichtet wird.

 

Konzertbegriff/ Prägung der Veranstaltung

Konzert (über ital. concerto von lat. concertare „wetteifern“, später und seltener auch ital. conserto, von lat. conserere „zusammenfügen“[ MGG, Bd. 7 (1958), Sp. 1556ff]) im Sinne einer Musikveranstaltung nennt man den Vortrag von Musik vor einer eigens zu diesem Zweck versammelten Hörerschaft.

Dies kann öffentlich oder privat sein. Der Begriff grenzt sich ab von Veranstaltungen, bei denen die Musik nicht die Hauptsache ist (Definition nach Wikipedia). Ähnlich sieht dies auch der BFH: Nach der bisherigen Definition des Konzertbegriffs durch die Rechtsprechung des BFH ist ein Konzert eine Aufführung von Musikstücken durch eine oder mehrere Personen, bei der Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Die Aufführung muss dabei den Hauptzweck

der Veranstaltung bilden (BFH v. 26. 4. 1995, XI R 20/94, BFHE 177, 548, DStR 1996, 19; BFH v. 18. 8. 2005, V R 50/04, DStRE 2006, 51).

Bei den in Clubs stattfindenden Konzertveranstaltungen steht die künstlerische Darbietung derart im Vordergrund, dass sie die Veranstaltung prägt. Die sonstigen Begleitumstände treten zurück.

Der Speise- und Getränkeverkauf steht nicht im Vordergrund. Auch der Umstand, dass die Besucher während der musikalischen Aufführung tanzen und spezielle Effekte während der Darbietung eingesetzt werden, kann z.B. der Techno-Veranstaltung nicht den Charakter eines Konzertes nehmen. Zum einen ist der Einsatz besonderer Effekte, wie Lichtgewitter, Lasershows u. ä. gerade typisch für die Techno- und Housemusik-Szene und unterstreicht den Stil der musikalischen Darbietung.

Zum anderen veranstalten die Künstler auch bei Rock- und Popkonzerten oft besondere Bühnenshows. Dass aber in eigens dafür gebauten Konzertsälen ein still zuhörendes Publikum die sorgfältig erarbeiteten Darbietungen aufmerksam verfolgt, ist so selbstverständlich nicht! Um 1550 noch hieß es:

„Hauptsächlichster und letzter Zweck der Musik muss es sein, die Zeit zu vertreiben und sich auf die vornehmste, edelste Art zu unterhalten.“

Mit dem „unterhaltsamen Charakter der Musik“ verbanden die Zuhörer gern die Vorstellung, dass sie auch Hintergrund für Gespräche, Kartenspiel und geräuschvolle Mahlzeiten abgeben könne. Erst im 19. Jh. wurde Essen und Kartenspiel aus den Konzerten verbannt

(http://www.scholz.prosonic1.com/lumpi/DHG-Schulseite/7.Klasse/7IB-%20Concerto%20grosso.pdf).

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Konzert und bloßer Tanzveranstaltung ist, dass bei Tanzveranstaltungen nach der Intention des Veranstalters die Besucher zur Musik tanzen und sich vergnügen und dies auch nach den Gesamtumständen von den Besuchern als wesentlicher Vertragsbestandteil angesehen wird. Bei einem Konzert hingegen will der Veranstalter in erster Linie den Künstler und seine musikalische Leistung präsentieren und dem Publikum die Möglichkeit geben, die Musik zu hören und zu erleben. Er muss das Publikum jedoch nicht daran hindern, mitzusingen oder zu tanzen (Gewinnus, Hagen, Lucke: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eintrittsberechtigungen zu „Techno-Veranstaltungen” – Anmerkung zu BFH vom 18. 8. 2005, DStR 2006, 595). Auch Sinn und Zweck des Steuerbegünstigungstatbestandes zwingen zu einer weiten Auslegung des Konzertbegriffs. Mit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes für bestimmte Leistungen, insbesondere für Eintrittsberechtigungen zu Theatervorführungen und Konzerten, wollte der Gesetzgeber gerade eine Verteuerung dieser Leistungen abwenden, um der Allgemeinheit einen verhältnismäßig günstigen Zutritt zu kulturellen Ereignissen zu ermöglichen (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des UStG, BT-Drs. V/1581, V/48, S. 3 f.). Dieser Zweck würde teilweise vereitelt, wenn für musikalische Darbietungen in der Technoszene als moderne Kunstform der allgemeine Steuersatz gelten würde. Die Abgrenzung von Kunst und Nichtkunst wäre andernfalls willkürlich, wenn moderne Kunstformen nicht als Kunst im steuerlichen Sinne anzusehen wären (Gewinnus, Hagen, Lucke, aaO).

 

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