Nicht erst seitdem der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass Techno auch Musik ist, stellen sich viele (älteren) Politiker die Frage: Sind Clubs eigentlich (richtige) Kultur? (Oder kann das weg?)
Auch die Berliner Kanzlei Härting gibt ihre Einschätzung ab
Auch ich habe schon 2018 zu diesem Thema veröffentlicht, wie man dem örtlichen Finanzamt nachweist, dass man den ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden kann:
weitere Infos zur kulturellen Dimension von Clubs, z.B. hier:
Dr. Damm, Steffen; Drevenstedt, Lukas (2019): Clubstudie Berlin. Herausgeber: Clubcommission Berlin e.V.. In Zusammenarbeit mit der Berliner Beratungs- und Forschungsgruppe GOLDMEDIA und im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Berlin. DOWNLOAD
Schölermann, Karsten (2007): Die Liste des Grauens – Über die Lasten des Alltages eines Musikclub-Betreibers. Erschienen in: Musikforum 01/2007, Seite 26. Download (PDF 278KB)
konkrete Entscheidung des Bundesfinanzhof: Eintritt wird mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz besteuert!
„1. Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzermäßigt, wenn diese Musikaufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen und die daneben erbrachten Leistungen von so untergeordneter Bedeutung sind, dass sie den Charakter der Musikaufführung nicht beeinträchtigen.
2. Die Darbietung von Techno- und House-Musik durch verschiedene DJs kann einer Veranstaltung auch dann das Gepräge eines Konzerts oder einer konzertähnlichen Veranstaltung geben, wenn die Musikaufführungen regelmäßig (wöchentlich) stattfinden (Fortführung des BFH-Urteils vom 18.08.2005 – V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101).“