18. Mai 2021

Fragezeit zum Thema Parken im öffentlichen Raum

Die Antworten der Verwaltung auf meine Fragen zum Theme Parken in der Öffentlichkeit
18. Mai 2021

Fragezeit zum Thema Parken im öffentlichen Raum

Die Antworten der Verwaltung auf meine Fragen zum Theme Parken in der Öffentlichkeit

Inhalt dieses Beitrags

Parken im öffentlichen Raum

In Bezug auf das Thema Parken im öffentlichen Raum und die Umsetzung der Verkehrswende bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen und dort bitte entsprechend um eine Auflistung nach Stadtteilen:

1. Wie viele PKW- Parkplätze müssen im Stadtteil insgesamt auf privaten Flächen (durch Baurecht) nachgewiesen sein?

. Eine Gesamtaufstellung über die Zahl der baurechtlich notwendigen Stellplätze je Stadtteil liegt der Stadtverwaltung nicht vor. Eine Erhebung dieser Zahl ist aus personellen und finanziellen Gründen nicht möglich.

Hier müsste zu jedem Gebäude die Bauakte in die Hand genommen werden, um die Zahl der über alle Baugenehmigungen festgesetzten baurechtlich notwendigen Stellplätze festzustellen. Die Zahl der baurechtlich notwendigen Stellplätze richtet sich grundsätzlich nach § 37 Landesbauordnung (LBO). Danach ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen. Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Kraftfahrzeug-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Die Feststellung der baurechtlich notwendigen Stellplätze für Nicht-Wohngebäude orientiert sich dabei an der VwV-Stellplätze, die für die verschiedenen Nutzungen einen Rahmen für die baurechtlich zu fordernden Stellplätze festlegt.

2. Wie viele Parkplätze wurden durch Abgeltungszahlung statt auf privater auf öffentlicher Fläche nachgewiesen? (Gegen Gebühr)

2. Lassen sich notwendige Kraftfahrzeug-Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt (§ 37 Absatz 6). Der festzusetzende Geldbetrag muss über eine Satzung, die vom Gemeinderat beschlossen werden müsste, festgelegt werden. Eine solche Ablösesatzung gibt es bis dato in Heidelberg nicht. Stattdessen kann der Bauherr versuchen, sollte er die Stellplätze nicht auf seinem eigenen Grundstück nachweisen können, die Stellplätze auf einem anderen privaten Grundstück nachzuweisen. Hierfür ist eine sogenannte Stellplatzbaulast notwendig, die sich der Baulastgeber in der Regel bezahlen lässt.

3. Wie hoch waren die entsprechenden Zahlungen dafür?

3. Siehe Antwort zu Frage 2: Es gibt in Heidelberg keine Ablösesatzung.

4. Wie viele Anwohner-Parkausweise werden pro Stadtteil für 2021 beantragt und wie hoch sind die entsprechenden Einnahmen?

 

4. Untenstehend eine Übersicht zur Anzahl der Parkausweise für den Zeitraum 2018 – 2020.

ausgestellte Parkausweise 2018-2020

Stadtteile (2018;2019;2020)

Neuenheim (3938;3886;3889)

Handschuhsheim(3802;5025;4866)

Rohrbach (403;378;373)

Weststadt/ Bergheim (4472;4525;4539)

Altstadt (2308;2301;2196)

gesamt (14923;16115;15863)

Einnahmen 2018: 502.077€; 2019: 552.012 €; 2020: 543.395 €

5. Wie viele Autos sind in Heidelberg pro Stadtteil zugelassen?

5. Die Zahlen der zugelassenen Personenkraftwagen mit Stand 21.04.2021 verteilen sich auf die Postleitzahl wie folgt:

Postleitzahl Anzahl

69115 Gesamt: 10.058

69117 Gesamt: 3.163

69118 Gesamt: 6.307

69120 Gesamt: 5.372

69121 Gesamt: 6.631

69123 Gesamt: 9.148

69124 Gesamt: 6.802

69126 Gesamt: 13.486

6. Hat die Stadt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zu kontrollieren, ob die ausgewiesenen privaten PKW-Abstellflächen auch de-facto genutzt werden können und genutzt werden?

6. Die Landesbauordnung fordert nur, dass die im Zusammenhang mit stellplatzpflichtigen Anlagen erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück oder einem anderen Grundstück tatsächlich hergestellt und während des Bestandes der stellplatzpflichtigen Anlage auch tatsächlich als Stellplätze nutzbar sind. § 37 Landesbauordnung (LBO) verlangt jedoch nicht, dass die hergestellten Stellplätze nur von den Nutzern der Anlage genutzt werden dürfen, das heißt, dass ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt sein muss. Die Frage der Nutzung im konkreten Fall entzieht sich der Kontrolle und damit dem Einfluss der Baurechtsbehörden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es genügt, die Stellplätze für den von der Anlage veranlassten ruhenden Verkehr zu schaffen und zu erhalten und dass die Frage, von wem sie im Einzelfall genutzt werden, den praktischen Bedürfnissen überlassen werden kann.

7. Sind die Kfz-Halter*innen mit ausgewiesenen PKW Flächen verpflichtet, auf ihren Parkflächen (statt auf der Straße) zu parken?

7. Nein, siehe Antwort Frage 6.

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